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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 5 U 185/02 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 185/02

Urteil vom 20.03.2003


Leitsatz:1. Ein Händler, der in einem Prospekt 73 unterschiedliche Produkte mit Sonderpreisen anbietet, kündigt - trotz der Verwendung des Begriffs "Sonderangebote" - tatsächlich eine Sonderveranstaltung an und bewirbt nicht nur einzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren.

2. Dieser Grundsatz gilt auch für den Teppicheinzelhandel, obwohl dort vollmundige Ankündigungen mit dem Versprechen hoher Preisnachlässe gang und gäbe sind. Eine derartige "Branchenüblichkeit" vermag eine nicht im Einklang mit der (allgemeinen) Verkehrserwartung stehende Vernachlässigung bzw. Missachtung der guten kaufmännischen Sitten nicht zu rechtfertigen.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 7 Abs. 1, UWG § 7 Abs. 2, UWG § 8 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Hamburg 416 O 109/02 vom 01.11.2002
Rechtskraft:ja

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