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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: 5 U 31/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 31/01

Urteil vom 20.03.2002


Leitsatz:1. Ist der Teilnahme-Coupon eines Gewinnspiels von dem Warenbestellschein eines Versandhandels-Unternehmens separat abtrennbar und weist der Veranstalter unmissverständlich darauf hin, dass die - auch telefonisch zu regulären Gebühren mögliche - Teilnahme nicht von einer gleichzeitigen Warenbestellung abhängig ist, so liegt in der Regel keine unlautere Verknüpfung zwischen der Teilnahme an dem Gewinnspiel und einer Förderung des Warenabsatzes vor, wenn nicht aus sonstigen Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Hinweis entweder nicht ernst gemeint ist oder vom Verkehr nicht ernst genommen wird.

2. Ein Wettbewerber handelt nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG, weil er bei eigener Betroffenheit, aber möglicherweise auch im gleichgerichteten Interesse eines Wettbewerbsvereins einen Rechtsverstoß in einem nach §§ 32 ZPO, 24 Abs. 2 Satz 2 UWG eröffneten Gerichtsstand mit einer für seinen Standpunkt günstigen Rechtsprechung verfolgt, in dem der Wettbewerbsverein nicht klagebefugt wäre.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 13 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 502/99

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