JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: 5 U 29/01
| Leitsatz: | 1. Die für chemische Trennmittel verwendete Kennzeichnung RAPUR ist mit der für identische Waren eingetragenen Marke PURA trotz beschreibender Anklänge an den Werkstoff "Polyurethan" (= PUR) sowohl unmittelbar als auch durch gedankliches Inverbindungbringen verwechselbar. 2. In Abwesenheit besserer Erkenntnisse ist (auch) im Bereich der chemischen Industrie für Trennmittel für die gerichtliche Schadensschätzung der mittlere Satz einer Markenlizenz mit ca. 3 % zu bemessen. Nutzt der Verletzer neben der reinen Zeichenverletzung mit der Klagemarke verbundene Qualitätsvorstellungen gezielt wettbewerbswidrig für seine Zwecke aus, kann dies eine maßvolle Erhöhung der Markenlizenz rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 511/99 |
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