JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 20.02.2003, Aktenzeichen: 3 U 26/99
| Leitsatz: | 1. Wird von einem Mineralölunternehmen die Kündigung eines Tankstellenvertrages innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist angedroht, um eine Änderung der vertraglichen Zusammenarbeit zu erreichen, so bestehen weder vertragliche noch gesetzliche (§§ 138, 826 BGB, § 26 GWB a. F.) Schadensersatzansprüche, wenn die Kündigung nach dem Vertrag keiner Begründung bedarf und die Kündigungsfrist nicht unangemessen kurz ist. 2. Außerdem fehlt es an der Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung (durch das Androhen der Vertragskündigung) und Schadenseintritt, wenn der Tankstellenpächter die Vertragswaren dann ohne weiteres jahrelang zum vorgesehenen, (angeblich) überhöhten Einkaufspreis bezieht, um die Differenz nach einverständlicher Vertragsbeendigung später als Schaden zurückzufordern. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GWB |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 138, BGB § 249, BGB § 826, GWB § 26 a. F., |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 172/98 vom 22.12.1999 |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Urteil vom 20.02.2003, Aktenzeichen: 3 U 26/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-HAMBURG - 20.02.2003, 3 U 26/99" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum