JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 20.02.2002, Aktenzeichen: 5 U 100/01
| Leitsatz: | 1. Die Verwendung des Titels "Prof.h.c.(GCA )" in der Werbung eines Arztes, der kosmetische Operationen durchführt, kann trotz öffentlich-rechtlicher Erlaubnis zur Titelführung gegen § 3 UWG verstoßen. Jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs wird davon ausgehen, die Ehrenprofessur stünde im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Arztes auf dem Gebiet der Medizin, hier der kosmetischen Chirurgie. 2. Da Ärzte verschiedener Fachrichtungen kosmetische Operationen durchführen und der "Facharzt für Plastische Chirurgie" erst seit Anfang der 90er-Jahre eingeführt ist, kann derzeit noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden , dass rechtlich beachtliche Teile des Verkehrs die kosmetische Chirurgie mit dem "Facharzt für Plastische Chirurgie" in Verbindung bringen. 3. Ein HNO-Arzt, der nicht Facharzt für Plastische Chirurgie ist, aber seit vielen Jahren kosmetische Operationen durchführt und hierzu unstreitig auch tatsächlich ärztlich qualifiziert ist, darf seine Klinik als "Fachklinik" bezeichnen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 290/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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