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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 20.01.2005, Aktenzeichen: 5 U 38/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 38/04

Urteil vom 20.01.2005


Leitsatz:1. Die deutsche Wort/Bildmarke "Ahoj-Brause" ( Nr.1142671 ), eingetragen für verschiedene Waren der Klassen 30 und 32, insbesondere Brauselimonade, Brausepulver und Brausebonbons, ist eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG und kann daher vom Markeninhaber auch für Waren außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs - hier : Textilien - lizensiert werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ist für die aus der Verletzung von § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG folgenden Ansprüche aktivlegitimiert.

2. Die Verwendung der Marke "Ahoj-Brause" auf der Frontseite eines im Übrigen unbedruckten weißen T-Shirts erfolgt kennzeichenmäßig.

3. Der durch den Vertrieb mit dem T-Shirt "Ahoj-Brause" erzielte Gewinn ist allein auf die Kennzeichenverletzung zurückzuführen und ohne Abschlag als Schadensersatz zu leisten ( Abgrenzung zu OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274 )
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 14 Abs. 6,
Stichworte:"Ahoj-Brause",
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 720/03 vom 16.12.2003
Rechtskraft:ja

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