JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 20.01.2005, Aktenzeichen: 5 U 38/04
| Leitsatz: | 1. Die deutsche Wort/Bildmarke "Ahoj-Brause" ( Nr.1142671 ), eingetragen für verschiedene Waren der Klassen 30 und 32, insbesondere Brauselimonade, Brausepulver und Brausebonbons, ist eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG und kann daher vom Markeninhaber auch für Waren außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs - hier : Textilien - lizensiert werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ist für die aus der Verletzung von § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG folgenden Ansprüche aktivlegitimiert. 2. Die Verwendung der Marke "Ahoj-Brause" auf der Frontseite eines im Übrigen unbedruckten weißen T-Shirts erfolgt kennzeichenmäßig. 3. Der durch den Vertrieb mit dem T-Shirt "Ahoj-Brause" erzielte Gewinn ist allein auf die Kennzeichenverletzung zurückzuführen und ohne Abschlag als Schadensersatz zu leisten ( Abgrenzung zu OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274 ) |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 14 Abs. 6, |
| Stichworte: | "Ahoj-Brause", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 720/03 vom 16.12.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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