JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 19.09.2002, Aktenzeichen: 3 U 54/99
| Leitsatz: | Anwaltskosten eines zu Unrecht Abgemahnten sind aus § 823 Abs. 1 BGB nur in Sonderfällen (insbesondere bei Schutzrechtsverwarnungen) zu ersetzen. Das gilt auch für § 1 UWG (unlautere Behinderung). Insoweit hat der zu Unrecht Abgemahnte zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Abmahnenden aus § 678 BGB, wenn erkennbar war, dass die Abmahnung nicht dem Willen des Betroffenen entsprach. Es können aber dieselben Gründe wie bei § 823 BGB auch dem Anspruch aus § 678 BGB entgegenstehen. So liegt ein Übernahmeverschulden nicht vor, wenn es vertretbar war, wegen der fraglichen Beanstandung einen Prozess zu führen. Das Übernahmeverschulden besteht nicht schon deswegen, weil der Abmahnende Zweifel an der berechtigten Abmahnung hatte. |
| Rechtsgebiete: | BGB, UWG |
| Vorschriften: | BGB § 678, BGB § 823, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 142/98 vom 27.01.1999 |
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