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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 19.08.2004, Aktenzeichen: 3 U 5/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 5/03

Urteil vom 19.08.2004


Leitsatz:Wird beim EU-Parallelimport im Inland eine Bezeichnung des Arzneimittels wieder oder (bei Markenersetzung) erstmalig angebracht, die mit der verletzten Hersteller-Inlandsmarke (hier: ZOLMIG) nicht identisch, sondern nur ähnlich (hier: "Zomig") ist, so steht ein Erschöpfungseinwand nicht in Rede, sondern es geht nur um die "normalen" Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG. Zu diesen gehört das Ausbleiben der beim EU-Parallelimport für den Erschöpfungseinwand erforderlichen Vorabinformation bzw. der Musterübersendung nicht. Insoweit liegt also keine Markenverletzung vor.
Rechtsgebiete:EG, MarkenG
Vorschriften:EG Art. 28, EG Art. 30, MarkenG § 14, MarkenG § 24,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 494/02 vom 03.12.2002
Rechtskraft:ja

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