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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 19.08.2004, Aktenzeichen: 3 U 4/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 4/03

Urteil vom 19.08.2004


Leitsatz:1. Der Lizenznehmer ist mit Zustimmung des Markeninhabers für die Klage (hier: auf Auskunftserteilung) wegen Verletzung einer Marke klagebefugt (§ 30 MarkenG), sofern der Regelfall einer "dinglichen" Lizenz vorliegt; das gilt für die ausschließliche ebenso wie für die einfache Lizenz.

2. Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung beim EU-Parallelimport unter Markenersetzung umgepackt im Inland vertrieben, so ist eine Markenverletzung gegeben, wenn die Markenersetzung nach den Grundsätzen zur künstlichen Marktabschottung (Art. 28, 30 EG) nicht erforderlich ist, und zwar unter entsprechender Anwendung der EuGH-Kriterien zur Erschöpfung.

Die objektiv zu bestimmende "Zwangslage" zur Markenersetzung kann sich für den Parallelimporteur auch durch Verbietungsrechte aus einer Drittmarke ergeben. Hierfür genügt aber die bloße Registerlage nicht, der Parallelimporteur muss sich um Klärung bemühen, ob mit einem Verbot aus der Drittmarke tatsächlich zu rechnen ist.
Rechtsgebiete:MarkenG, BGB, EG
Vorschriften:MarkenG § 14, MarkenG § 19, MarkenG § 30 Abs. 3, BGB § 242, EG Art. 28, EG Art. 30,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 465/02 vom 03.12.2002
Rechtskraft:ja

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