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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 19.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 91/05 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 91/05

Urteil vom 19.07.2007


Leitsatz:1. Für den bei einer EU-Marke europaweit bestehenden Unterlassungsanspruch besteht in diesem Umfang Begehungsgefahr, wenn der Beklagte die angegriffene Bezeichnung als EU Marke anmeldet.

2. Die Klagemarke "ZACK-follow your style" ist für Büro-, Bad- und Küchenartikel zumindest normal kennzeichnungskräftig und wird maßgeblich durch den Bestandteil "ZACK" geprägt. Es besteht Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung "ZACK Der Garten-Discount".

3. Die Klagemarke ist rechtserhaltend benutzt worden, wenn sie wie die Waren-Verkaufskataloge zeigen auf den Waren angebracht ist. Der Umstand, dass die Kataloge auch die gleich lautende Firma ZACK aufweisen, steht dem nicht entgegen.
Rechtsgebiete:GMV, MarkenG
Vorschriften:GMV Art. 9 Abs. 1 b, MarkenG § 15,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 315 O 674/04 vom 07.04.2005

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