JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 19.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 292/06
| Leitsatz: | Die Arzneimittelwerbung "bezogen" auf ein Anwendungsgebiet (§ 3 a Satz 2 HWG) setzt voraus, dass der Referenzverbraucher in der Werbung einen Hinweis auf die Anwendung des Mittels und nicht nur auf dessen Wirkungen entnimmt. 1. Der Hinweis "Roo schützt Ihre MS-Patienten von Anfang an" wird als Hinweis verstanden, das Arzneimittel zu Beginn der Behandlung einzusetzen. Dass das Mittel - anders als die gängigen Mittel der First-Line-Therapie - hierfür nur bei einem ganz eingeschränkten Patientenkollektiv zugelassen ist, lässt die Werbung aus sich heraus nicht erkennen. Ausführliche Vorab-Produktinformationen, die an "jeden" interessierten Arzt verschickt worden sind, ändert die Beurteilung der streitgegenständlichen Werbung nicht. 2. Für § 3 a HWG muss ein bestimmtes Verordnungsverhalten nicht eingetreten sein, die Werbung muss nur geeignet sein, die Marktentschließung zu beeinflussen. Daher ist es unerheblich, dass der Referenzarzt allgemein weiß, dass es unterschiedliche Zulassungen gibt und/oder dass er die Unrichtigkeit der Werbung durch Abgleich z. B. mit der Fachinformation, anderer Literatur oder den Pflichtangaben herausfinden kann. Pflichtangaben haben ohnehin nicht die Funktion, Werbeaussagen zu berichtigen. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3 a, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 734/06 vom 24.10.2006 |
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