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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 19.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 172/05 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 172/05

Urteil vom 19.07.2007


Leitsatz:1. Fehlt in einer Serienzeichen-Abgrenzungsvereinbarung, nach der das Stammzeichen und mehrere Serienzeichen (hier: ACRI und u. a. ACRIVISC) der einen Partei zugewiesen wird und die "Acri"-Serienzeichen der anderen Partei zu löschen sind, eine Unterlassungsverpflichtung zur Benutzung der Serienzeichen, so bleiben die gesetzlichen Unterlassungsansprüche aus Stamm- und Serienzeichen unberührt. Für die Annahme eines (zusätzlichen) vertraglichen Unterlassungsanspruchs im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist demgegenüber in so einem Falle kein Raum.

2. Zur Verwechslungsgefahr zwischen Stammzeichen (hier: ACRI) und Serienzeichen jeweils für ophthalmologische (augenheilkundliche) Produkte, bei denen die Serienzeichen jeweils aus Stamm und Nachsilbe (z. B. "Acri.Lyc") oder aus Stamm und Zusatzbegriff (z. B. "Acri.Ring") gebildet sind.

3. Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es an dem Vertrauenstatbestand, wenn die Zeichenbenutzung ausdrücklich abgemahnt, aber erst drei Jahre später gerichtlich geltend gemacht wird und in der Zwischenzeit auch eine abgewandelte Benutzungsform außergerichtlich beanstandet, aber zunächst hingenommen wird.
Rechtsgebiete:BGB, MarkenG
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, BGB § 242, MarkenG § 14,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 312 O 1105/04 vom 09.08.2005

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