JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 19.07.2001, Aktenzeichen: 3 U 75/99
| Leitsatz: | 1. Wird in 2. Instanz eine Unterlassungsklage auf die Verletzung einer weiteren Marke gestützt, so ist das eine Klageänderung. Diese ist vorliegend nicht sachdienlich, weil u. a. die Benutzung der außerhalb der Schonfrist befindlichen Marke und deren Inhaberschaft streitig ist. 2. Der Schutzumfang einer für eine bestimmte Farbe eingetragenen Bildmarke bezieht sich grundsätzlich - wie bei Schwarzweiß-Eintragungen - auf alle Farben, wenn die eingetragene Farbe keine Beschränkung bedeuten soll. 3. Zur Verwechslungsgefahr von Bildmarken (hier: in Dreiecksform). |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, ZPO |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, ZPO § 263, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 489/98 |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Urteil vom 19.07.2001, Aktenzeichen: 3 U 75/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-HAMBURG - 19.07.2001, 3 U 75/99" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum