JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 19.06.2009, Aktenzeichen: 11 U 210/06
| Leitsatz: | 1. Kommanditisten, die im Hinblick auf ihre noch offene Haftsumme nach § 171 I HGB an eine Gesellschaftsgläubigerin Zahlungen erbringen, ohne im Innenverhältnis zur KG hierzu verpflichtet zu sein, können hierfür von der KG Ausgleich nach §§ 110, 161 II HGB verlangen; nur wenn die KG zur Erstattung nicht in der Lage oder nicht bereit ist, können sie von ihren Mitkommanditisten im Rahmen von deren Haftsummen, soweit sie noch nicht erschöpft sind, anteilig Ausgleich entsprechend § 426 I, II BGB verlangen. Die Haftungsquote der Kommanditisten im Verhältnis untereinander richtet sich im Zweifel abweichend von der Regel des § 426 I 1 BGB nicht nach Kopfteilen, sondern nach der jeweiligen Verlustbeteiligung (st. Rechtsprechung). 2. Der Ausgleichsanspruch der Kommanditisten scheitert nicht daran, dass sie durch die mit der Zahlung an die Gläubigerin verbundene Verminderung ihrer Haftsumme einen eigenen Vorteil erfahren haben. Die Verminderung der Haftsumme ist Folge, aber nicht Kompensation der erbrachten Leistung und stellt sicher, dass die Kommanditisten nicht mehrfach auf ihre Haftsumme in Anspruch genommen werden. Durch die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche geht den Kommanditisten dieser Vorteil entsprechend den jeweils daran auf sie entfallenden Anteilen wieder verloren, denn Ausgleichszahlungen der Mitkommanditisten an die Ausgleichsberechtigten entlasten diese Mitkommanditisten gegenüber den Gläubigern, lassen aber die eigene Außenhaftung der Empfänger in demselben Umfang wieder aufleben (vgl. § 172 IV HGB). 3. Zur Bündelung der Zahlungen leistungsbereiter Kommanditisten einer notleidenden Publikums-Immobilien-KG an die Gläubigerbank im Rahmen ihrer (über die Pflichteinlage hinausgehenden) Haftsumme durch Zwischenschaltung einer Sanierungs-GbR, die gleichzeitig mit der gebündelten Geltendmachung der durch die weitergeleiteten Zahlungen entstehenden Ausgleichsansprüche gegen die nicht leistungsbereiten Mitkommanditisten beauftragt ist 4. Wird ein Verbraucher in seiner Privatwohnung von einer anderen Person als dem Unternehmer zum Vertragsschluss bestimmt, ist nur dann von einer Haustürsituation i.S. von § 1 I HWiG 1986 auszugehen, wenn eine besondere "wirtschaftliche Beziehung" zwischen dem Unternehmer und dem Dritten besteht (im Anschluss an BGH 23.9.2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162). Davon kann entsprechend Art. 2 der Richtlinie 85/577/EWG nur ausgegangen werden, wenn der Dritte "im Namen und für Rechnung" des Vertragspartners handelt. Der Umstand, dass der Vermittler (hier: Steuerberater) gemeinsam mit einer weiteren Person, die ihrerseits in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Unternehmer steht, Teilhaber einer Sozietät ist, reicht ohne Hinzutreten weiterer Merkmale für eine "wirtschaftlichen Beziehung" im genannten Sinn nicht aus. 5. Die falsche Belehrung über ein nicht existierendes gesetzliches Widerrufsrecht (hier: Fehlen einer Haustürsituation bei der Vermittlung von KG-Beteiligungen) vermag für sich genommen das vermeintliche gesetzliche Widerrufsrecht nicht zu begründen. |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, HWiG 1986 |
| Vorschriften: | HGB § 171 Abs. 1, HGB § 172 Abs. 1, HGB § 161 Abs. 2, HGB § 110, BGB § 426 Abs. 1, BGB § 526 Abs. 2, BGB § 707, HWiG 1986 § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 403 O 78/06 vom 20.07.2006 |
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