JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 19.05.2005, Aktenzeichen: 3 U 202/04
| Leitsatz: | 1. Das generelle Werbeverbot des § 8 HWG, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG zu beziehen, gilt auch gegenüber Apotheken. Wird diesen eine Produktliste mit derartigen Arzneimitteln übersandt, so liegt darin eine unzulässige produktbezogene, aktive Absatzwerbung vor. Es geht insoweit nicht etwa um einen Schriftwechsel auf eine konkrete Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel. Andernfalls würde der Ausnahmecharakter des § 73 Abs. 3 AMG praktisch aufgegeben werden. 2. Art. 86 Abs. 2 Spiegelstrich 3 Richtlinie 2001/83/EG steht dem nicht entgegen, ebenso nicht der verfassungsrechtliche Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. |
| Rechtsgebiete: | AMG, HWG, Richtlinie 2001/83/EG, UWG |
| Vorschriften: | AMG § 73 Abs. 3, HWG § 8, Richtlinie 2001/83/EG Art. 86 Abs. 2 Spiegelstrich 3, UWG § 4 Nr. 11, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 741/04 vom 12.10.2004 |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Urteil vom 19.05.2005, Aktenzeichen: 3 U 202/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-HAMBURG - 19.05.2005, 3 U 202/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum