JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 5 W 136/07
| Leitsatz: | 1. Dem Schuldner wird im Bestrafungsverfahren die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot nicht zugerechnet. 2. Der Schuldner, der nach Erhalt einer außererichtlichen Abmahnung einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Abmahnung beantwortet und eine Schutzschrift nebst Prozessvollmacht hinterlegt, ist nicht verpflichtet, sich selbst danach zu erkundigen, ob ein gerichtliches Verbot gegen ihn ergangen ist. Der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen ein gerichtliches Verbot kann hierauf nicht gestützt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 890, BGB § 166 Abs. 1, |
| Stichworte: | "Verbotener Lagerverkauf", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 424/07 vom 02.08.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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