JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 3 U 17/03
| Leitsatz: | 1.) Das Aufhebungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, das von der Rechtskraft einer die Verfügung bestätigenden Entscheidung im Erlassverfahren nicht berührt wird. 2.) Ein veränderter Umstand (§ 927 ZPO) ist nicht nur die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern auch deren erstmalige Entscheidung einer Rechtsfrage, wonach die Verfügung keinen Bestand (mehr) haben kann. 3.) Ein veränderter Umstand ist auch die noch nicht rechtskräftige Klageabweisung in der Hauptsache, wenn nach dem freien Ermessen des Aufhebungsgerichts der Erfolg des dagegen eingelegten Rechtsmittels unwahrscheinlich ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 927, ZPO § 938, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 33/01 vom 14.01.2003 |
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