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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 5 U 135/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 135/04

Urteil vom 18.08.2005


Leitsatz:1. Der Auskunftsanspruch bei Wettbewerbsverstößen erstreckt sich ausnahmsweise dann auch auf die erzielten Umsätze, wenn sich der Verletzer in einem regional beschränkten Umfeld vorsätzlich an eine konkrete Wettbewerbsmaßnahme eines Konkurrenten anlehnt und gezielt auf diese Bezug nimmt (Abgrenzung zu BGH NJOZ 2002, 1993, 1994 - Auskunftsanspruch über erzielte Umsätze).

2. Dieses Voraussetzungen sind gegeben, wenn bei der Werbung eines lokalen Konkurrenten für ein einzelnes Produkt (hier: bestimmtes Modell einer Waschmaschine) die Stimme des prominenten Werbeträgers (hier: Dieter Bohlen) imitiert wird und durch die damit erzielte Aufmerksamkeit Kaufinteressenten zu dem Verletzer umgeleitet werden sollen. In diesem Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Umsatzentwicklung für das konkrete Produkt bei dem Verletzer zugleich wichtige Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Schaden dem Wettbewerb durch das beanstandete Verhalten entstanden ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 242,
Stichworte:Stimmenimitator,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 729/03 vom 08.07.2004
Rechtskraft:ja

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