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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 18.04.2002, Aktenzeichen: 3 U 141/00 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 141/00

Urteil vom 18.04.2002


Leitsatz:Es stellt keine diskriminierende Ungleichbehandlung von Kunden dar, wenn der Herausgeber von Telefonbüchern einen gestaffelten Summenrabatt je Objekt und Inserent unabhängig davon gewährt, ob dieser mit ihm direkt kontrahiert oder die Einträge über eine Werbeagentur schalten läßt, die den Auftrag in eigenem Namen erteilt. Darin liegt keine unbillige Benachteiligung der in eigenem Namen handelnden Werbeagentur, denn die unterschiedliche Behandlung ist sachlich begründet, weil ein solcher Rabatt bei einem Werbemittler nicht als Anreiz wirken kann, den Umsatz zu erhöhen.
Rechtsgebiete:GWB
Vorschriften:GWB § 20 Abs. 1, GWB § 20 Abs. 2 n. F., GWB § 26 Abs. 2 a. F.,
Verfahrensgang:LG Hamburg 406 O 38/00 vom 17.05.2000

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