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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 18.01.2006, Aktenzeichen: 5 U 58/05 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 58/05

Urteil vom 18.01.2006


Leitsatz:1. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern ( Fortführung der Senatsrechtsprechung, s. GRUR-RR 2002,249 ).

2. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben.

3. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat.
Rechtsgebiete:UrhG
Vorschriften:UrhG § 14, UrhG § 23,
Stichworte:"Handy-Klingeltöne II",
Verfahrensgang:LG Hamburg 308 O 554/04 vom 18.3.2005

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