JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 17.11.2005, Aktenzeichen: 3 U 88/05
| Leitsatz: | Treffen die im TV-Werbespot verglichenen Minutenpreise der konkurrierenden Telefondiensteanbieter als solche zu und erkennt man klar und deutlich, dass die Tarife für ein Zeitfenster und eine bestimmte Destination (ein Ferngespräch zwischen Köln und München) verglichen werden, so ist die Werbung nicht irreführend. Der Durchschnittsverbraucher nimmt ohne Anhalt nicht an, dass Zeitfenster und Destination nur "zufällig" erwähnt worden wären und sich auf andere Tarifbereiche übertragen ließen. Die Annahme, der Verbraucher verstünde trotz der speziell genannten Fakten den Vergleich "immer" generalisierend, widerspricht der Lebenserfahrung. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 257/04 vom 26.04.2005 |
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