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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 17.10.2002, Aktenzeichen: 3 U 320/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 320/01

Urteil vom 17.10.2002


Leitsatz:Werden im Rahmen eines bestehenden Vertrages, nach dem der Sortenschutzinhaber verpflichtet ist, dem Lizenznehmer Kartoffelsorten zur Nutzung in Deutschland jeweils für die Dauer des Sortenschutzes anzubieten, solche Rechtseinräumungen vollzogen, so verbleiben nach der Kündigung des (Andienungs)Vertrages die bereits eingeräumten Nutzungsrechte beim Lizenznehmer.

Werden nachträglich (nach der Vertragskündigung, aber gemäß den Vertragsbedingungen) noch Nutzungsrechte an weiteren Kartoffelsorten eingeräumt, so ist die nachträglich schriftlich angebotene und angenommene Rechtseinräumung wirksam (§ 34 GWB a. F.), anders bei einer bloßen "Bestätigung der Übertragung" ohne schriftlichen Lizenzvertrag.
Rechtsgebiete:BGB, GWB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 145, GWB § 34 a. F.,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 187/01 vom 26.07.2001

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