JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 17.07.2003, Aktenzeichen: 5 U 14/03
| Leitsatz: | 1. Die Besonderheiten des auf eine zügige Abwicklung und Realisierung von Warenwerten ausgerichteten Insolvenzverfahrens verbieten eine unmittelbare Anwendung der im Rahmen von §§ 7, 8 UWG für den regulären, werbenden Geschäftsbetrieb entwickelten Grundsätze auf entsprechende Handlungen des Insolvenzverwalters. 2. Bei der rechtlichen Beurteilung seiner Werbemaßnahmen muss sich der Insolvenzverwalters im Regelfall selbst dann nicht entgegenhalten lassen, dass zuvor bereits der Gemeinschuldner in ähnlicher Weise - wettbewerbswidrig - geworben hatte, wenn ihm diese Werbung bei pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung nicht verborgen geblieben sein kann. 3. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Insolvenzverwalter im Widerspruch zu seiner unabhängigen Organstellung von dem Gemeinschuldner zur Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Werbung - unter dem Deckmantel des Insolvenzverfahrens - instrumentalisiert wird bzw. mit ihm in wettbewerbswidriger Weise zusammenwirkt. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 7, UWG § 8, |
| Stichworte: | Insolvenzverkauf, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 186/02 vom 20.12.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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