JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 17.06.2004, Aktenzeichen: 3 U 38/04
| Leitsatz: | 1. Die sog. Vorratsrechtsprechung ist auch auf Anzeigenwerbung für Luxusartikel anwendbar, wenn in der Anzeige ein konkreter Artikel beworben wird und der Verkehr aufgrund der Art und Weise der Werbung erwartet, dass dieser Artikel bei den Geschäften jedenfalls zur Ansicht vorrätig ist, die diese Ware für gewöhnlich vertreiben. 2. Der Annahme eines auf ein konkretes Luxusprodukt bezogenen Kaufappells steht nicht entgegen, dass in der Anzeige, die einen individualisiertes Produkt bewirbt, auch Elemente einer Imagewerbung für den Hersteller des Produkts verwendet werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 92/03 vom 09.10.2003 |
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