JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 17.05.2001, Aktenzeichen: 3 U 282/00
| Leitsatz: | 1. Die Werbung für ein Arzneimittel als "pur" verstehen die ärztlichen Fachkreise jedenfalls dann nicht umfassend als (unzutreffenden) Hinweis auf eine Freiheit von jedweden Zusätzen bzw. besondere Reinheit des Präparats, wenn sich aus dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang der Werbung eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Angabe nur auf die Abwesenenheit bestimmter Inhaltsstoffe beziehen soll (hier: "Konservierungsmittelfrei - antibiotikafrei - frei von Aluminiumhydroxiden"). 2. Wirbt ein Unternehmen für sein Produkt mit der "Freiheit" von einem konkreten, von Konkurrenzunternehmen nach wie vor verwendeten Inhaltsstoff (hier: Aluminiumhydroxid), so hat es zur Vermeidung einer wettbewerbswidrigen Herabsetzung von Wettbewerbern im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass ein Verzicht auf diesen Inhaltsstoff nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzustreben ist. |
| Rechtsgebiete: | UWG, HWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 1, HWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 513/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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