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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 5 U 53/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 53/04

Urteil vom 17.02.2005


Leitsatz:1. Die offene Anlehnung an einen bekannten Slogan stellt sich jedenfalls dann als wettbewerblich unlauter dar, wenn - wie bei der Formulierung Geiz ist Geil, wenn Sie an der Kasse merken, dass wir an der Werbung sparen - die fremde Aussage nicht nur als aufmerksamkeitserregender Vorspann für die eigene Werbung eingesetzt, sondern auch ihre Aussagerichtung in das Gegenteil gekehrt und damit die Konkurrenzwerbung gezielt entwertet wird.

2. Verwendet ein Konkurrent in seiner Werbung die (bekannte) Marke eines Mitbewerbers, um sich ohne Verwechslungsgefahr gezielt von diesem abzusetzen bzw. dessen Werbekampagne ad absurdum zu führen, so sperrt der Vorrang des Markenrechts wettbewerbsrechtliche Ansprüche in besonderen Fallgestaltungen selbst dann nicht, wenn die Nutzung der fremden Marke kennzeichnend erfolgt.

3. Eine bewusst missbräuchliche Aufspaltung eines einheitlichen rechtlichen Anspruchs ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn bei einer Doppelabmahnung durch verschiedene Rechtsanwaltsbüros aus unterschiedlichen Städten für nur zum Teil identische Auftraggeber die spätere Abmahnung nach Hinweis auf die bereits erfolgte Abmahnung für gegenstandslos erklärt wird.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 6 Abs. 1, UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5, UWG § 8 Abs. 4,
Stichworte:Geiz ist Geil,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 259/03 vom 16.02.2004
Rechtskraft:ja

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