JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 3 U 149/99
| Leitsatz: | Der Parallelimporteur verletzt die Markenrechte des Arzneimittelherstellers, wenn dessen geschützte Marke beim EU-Parallelimport unter Verwendung eigener Umverpackungen des Parallelimporteurs angebracht wird, obwohl stattdessen die Originalverpackungen nach Überkleben und Aufstocken des Packungsinhalts (hier: von 6 Blistern auf 10 Blistern zu je 10 Tabletten) eingesetzt werden könnten. Die Originalpackung lässt das Aufstocken durch seitlich versetztes Einschieben der Blisterstreifen unschwer zu, durchgreifende Marktwiderstände gibt es insoweit nicht. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 39/99 vom 23.06.1999 |
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