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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 3 U 149/99 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 149/99

Urteil vom 17.02.2005


Leitsatz:Der Parallelimporteur verletzt die Markenrechte des Arzneimittelherstellers, wenn dessen geschützte Marke beim EU-Parallelimport unter Verwendung eigener Umverpackungen des Parallelimporteurs angebracht wird, obwohl stattdessen die Originalverpackungen nach Überkleben und Aufstocken des Packungsinhalts (hier: von 6 Blistern auf 10 Blistern zu je 10 Tabletten) eingesetzt werden könnten. Die Originalpackung lässt das Aufstocken durch seitlich versetztes Einschieben der Blisterstreifen unschwer zu, durchgreifende Marktwiderstände gibt es insoweit nicht.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14, MarkenG § 24,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 39/99 vom 23.06.1999

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