JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 3 U 117/04
| Leitsatz: | 1. Der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Dienstleistungen des Post- und Versandwesens eingetragenen Wortmarke "Post" kommt nur schwache Kennzeichnungskraft zu. 2. Bei der Frage, ob sich die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost auf eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Begriffes "Post" durch intensive Benutzung berufen kann, ist zu berücksichtigen, dass diese Benutzung im Rahmen eines staatlichen Monopols stattfand und teilweise noch stattfindet, und dieses Monopol nach dem Willen des Gesetzgebers stufenweise zu liberalisieren ist. 3. Einem Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Benutzung des Bestandteils "Post" in dem Gesamtzeichen "TNT Post Deutschland" steht jedenfalls § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Bei der Frage des Sittenverstoßes i.S. dieser Vorschrift ist wiederum die Problematik der gemeinschafts- und verfassungsrechtlich erwünschten Liberalisierung des staatlichen Postmonopols zu berücksichtigen. Es überwiegen die Interessen der im Rahmen der Liberalisierung des Postmarktes zuzulassenden Wettbewerber an einer sprechenden Verwendung des Begriffes "Post" im Rahmen von zusammengesetzten Zeichen die Interessen des Monopolisten an einer exklusiven Verwendung des originär für Dienstleistungen des Post- und Versandwesens glatt beschreibenden Begriffes "Post". |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 23, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 469/04 vom 04.06.2004 |
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