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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 16.04.2009, Aktenzeichen: 5 U 101/08 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 101/08

Urteil vom 16.04.2009


Leitsatz:1. Der Vertrieb einer Software, die es ermöglicht, in einem automatisierten Verfahren in sehr kurzen Zeitabständen Suchanfragen bei mehreren Online-Automobilbörsen gleichzeitig durchzuführen, und die dort Daten über die gefundenen Fahrzeuge entnimmt und dem Nutzer anzeigt, so dass dieser nicht mehr die Internetseite der Online-Automobilbörse aufsuchen muss, verletzt nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers der Online-Automobilbörse.

2. Der Betreiber der Online-Automobilbörse kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Behinderung nach § 4 Nr.10 UWG die Unterlassung des Vertriebs der Software beanspruchen. Insbesondere stellt es keine gezielte Behinderung, sondern nur eine indirekte Folge des Vertriebs der Software dar, wenn es durch ihren Einsatz zu einem erhöhten Datenverkehr kommt und damit die technische Funktionsfähigkeit der Online-Automobilbörse beeinträchtigt werden kann.
Rechtsgebiete:UrhG, UWG
Vorschriften:UrhG § 87 a, UrhG § 87 b, UWG § 4 Nr. 10,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 310 O 407/07 vom 13.12.2007
Rechtskraft:ja

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