JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 3 U 192/05
| Leitsatz: | 1.) Wird innerhalb der Fachkreise für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit dem Hinweis "Neu" geworben, so bezieht das der Verkehr regelmäßig auf die Markteinführung des Mittels, nicht aber auf den Zeitpunkt der arzneimittelrechtlichen Zulassung. Bei einem unbetont gestalteten Hinweis "Neu" wird man nicht annehmen, das Mittel sei in jeder Hinsicht neu. 2.) Nur Pflichtangaben nach dem AMG oder sonst gestattete Angaben fallen wegen der notwendigen Normkorrektur nicht unter den grundsätzlich weiten HWG-Werbebegriff; bei sonstigen Zusatzangaben ist das HWG aber anzuwenden. 3.) Die Angabe "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf der Arzneimittel-Faltschachtel ist keine Pflichtangabe des Arzneimittels (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AMG) und auch keine "weitere" Angabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 AMG, wenn sie die Anwendungsgebiete nur teilweise anführt und insoweit der Fachinformation widerspricht. 4.) Die Ausnahme des § 11 Abs. 1 Nr. 6 AMG gilt für Pflichtangaben der Packungsbeilage, die entfallen können, wenn sie auf dem Behältnis stehen; § 11 Abs. 1 Nr. 6 AMG gilt aber nicht für Angaben auf dem Behältnis, soweit sie Pflichtangaben aus der Packungsbeilage nur auszugsweise wiederholen. |
| Rechtsgebiete: | AMG, HWG, UWG |
| Vorschriften: | AMG § 10 Abs. 1 Satz 1, AMG § 10 Abs. 1 Satz 3, AMG § 11 Abs. 1 Nr. 6, HWG § 3, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 540/05 vom 16.08.2005 |
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