JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 3 U 130/05
| Leitsatz: | 1. Die Aussage: "Alles bleibt bis auf Name und Preis" für eine Generikum wird vom Durchschnittsverbraucher aus den Fachkreisen dahin verstanden, es habe sich gegenüber dem Originalarzneimittel nichts (bis auf Name und Preis) geändert und damit auch nichts bei den Anwendungsgebieten. Die Werbung ist daher irreführend, wenn die Anwendungsgebiete des Originalarzneimittels beim Generikum nur teilweise gegeben und/oder die Inhalatoren zur Applikation nicht baugleich sind. 2. Der Hinweis: "Der bewährte Inhalator erfordert keine Umgewöhnung Ihrer Patienten" ist irreführend, wenn die Inhalatoren nicht baugleich sind und dadurch Unterschiede bei der Handhabung bestehen. 3. Die Werbeangabe "Zur Behandlung von COPD" für ein Generikum wird vom Durchschnittsverbraucher dahin verstanden, das Mittel sei hierfür, und zwar in dieser Allgemeinheit zugelassen. Die Angabe ist irreführend, wenn das Generikum nur für Teilbereiche der COPD zugelassen ist. |
| Rechtsgebiete: | AMG, HWG, UWG |
| Vorschriften: | AMG § 8, HWG § 3, UWG § 3, UWG § 5, UWG § 8, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 14/05 vom 16.03.2005 |
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