JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 16.01.2008, Aktenzeichen: 5 U 148/06
| Leitsatz: | 1. Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag mit einer Preisangabe geworben und zugleich für eine ISDN-Karte als frei wählbare Zusatzleistung, für die Versandkosten anfallen, so kann noch innerhalb des bereits eingeleiteten Bestellvorgangs für den Internet-Zugangsvertrag auf die Versandkosten für die ISDN-Karte hingewiesen werden, wenn der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt im Ablauf der Bestellroutine gefragt wird, ob er die ISDN-Karte als Zusatzleistung bestellen will oder nicht. 2. Der Senat versteht die Entscheidung "Versandkosten" des BGH ( GRUR 2008,84 ) so, dass mit der "Einleitung des Bestellvorgangs", d.h. dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV gemacht werden müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist, d.h. alle Informationen nach § 1 Abs.2 PAngV verspätet sind, die nach Aufrufen einer mit "Bestellen" oder "Bestellung" o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden. Vielmehr genügt es, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss. |
| Rechtsgebiete: | UWG, PAngV |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1, PAngV § 1 Abs. 2, PAngV § 6, |
| Stichworte: | "FRITZCard", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 407 O 190/05 vom 28.02.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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