JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 16.01.2003, Aktenzeichen: 3 U 151/02
| Leitsatz: | 1. Macht ein Verletzer, der aufgefordert wird, sich hinsichtlich einer konkreten Verletzungsform in verallgemeinerter, aber das Charakteristische der Verletzungsform be schreibender Fassung zu unterwerfen, deutlich, daß er sich nur auf die historische Verletzungsform beschränkt unterwerfen will, weil es ihm auf den Unterschied ankommt, gibt er damit zu erkennen, daß er seine Unter lassungsverpflichtung auch von unerheblichen Begleitumständen abhängig macht, die den Verstoß nicht charakterisieren, und er die Wiederholungsgefahr nicht wirklich umfassend beseitigen will. 2. Stellt ein Verletzer seine Unterlassungsverpflichtung unter die Bedingung, daß die Sach- und Rechtslage unverändert bleibt, dann ist das jedenfalls dann sachgerecht, wenn eine Änderung absehbar ist, nach der sein Verhalten rechtmäßig sein kann. Das ist weder unzulässig, noch läßt es auf mangelnde Ernstlichkeit schließen. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3, UWG § 3, |
| Stichworte: | "Unteres Preisdrittel", |
| Rechtskraft: | ja |
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