JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen: 3 U 151/06
| Leitsatz: | 1. Die herausgestellte Werbeangabe: "Überlebensvorteil in der Adjuvans" für ein Arzneimittel zur Brustkrebstherapie wird mangels erkennbarer inhaltliche Einschränkung vom Referenzverbraucher (Fachkreise) generalisierend verstanden und damit auch im Sinne eines Gesamtüberlebensvorteil gegenüber dem bisherigen adjuvanten Therapie-Angebot nach der Chemotherapie oder Operation. In diesem Fall relativiert der über ein Sternchenvermerk hinzugefügte Hinweis auf eine Meta-Analyse zu einer speziellen Umstellungsvariante (nach 2-3jähriger Vorbehandlung) das Verständnis nicht. 2. Wird dagegen ausdrücklich mit dem Ergebnis einer Meta-Analyse zu deren speziellen Umstellungsvariante geworben, so wird auch der dazu gegebene Hinweis "Signifikant verbessertes Gesamtüberleben" nur hierauf bezogen. 3. Deckt sich die Werbeaussage mit dem Ergebnis einer zitierten und als "Meta-Analyse" bezeichneten Studie und hat diese zu einer entsprechenden Ergänzung in der Arzneimittelzulassung geführt, so kann die Werbeaussage nicht allein deswegen als wissenschaftlich unzureichend gesichert angegriffen werden, weil sie sich auf die Meta-Studie stützt. In welchen Fällen in der Werbung verdeutlicht werden muss, dass die Aussage "nur" auf einer Meta-Studie beruht, kann vorliegend offen bleiben. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 133/06 vom 06.06.2006 |
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