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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen: 3 U 113/05 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 113/05

Urteil vom 14.12.2006


Leitsatz:1. Werden beim EU-Parallelimport von markenrechtlich geschützten Packungen eines Arzneimittelherstellers (hier: mit Ostomie-Artikeln) die produktidentifizierenden Herstellerangaben der Produkt- und Chargennummern - REF- und LOT-Nummern - überklebt, so tritt wegen des unnötigen Packungseingriffs keine markenrechtliche Erschöpfung ein. Der Parallelimporteur kann seine Angaben an anderer Stelle der Packung anbringen, etwaige Fehler beim Neubeschriften der überklebten REF- und LOT-Nummern würden vermieden.

2. Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, wenn der Parallelimporteur beim Abverkauf unter gleichem Verkaufspreis nicht nach überklebten Packungen einerseits und nach unverändert verkauften, bereits im Ursprungsland mehrsprachig aufgemachten Einheiten andererseits unterschieden hat und als Auskunft nur Gesamtangaben zu der Menge, den Abnehmern und Umsätzen sowie eine anteilige Schätzung mitteilt.
Rechtsgebiete:GMV, MarkenG
Vorschriften:GMV Art. 9 Abs. 1 a, GMV Art. 9 Abs. 2, GMV Art. 13, MarkenG § 14, MarkenG § 19, MarkenG § 24,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 1133/04 vom 08.03.2005

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