JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 14.12.2005, Aktenzeichen: 5 U 36/05
| Leitsatz: | 1. Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkG wird bei einer Internetdomain, die zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist, nicht dadurch aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet. 2. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke zeichenähnlich ist. 3. Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen Domainnamen (Verletzungszeichen) aus. 4. Ein nach § 53 Abs. 3 BRAGO bestellter Vertreter ist nicht gehalten, in der mündlichen verhandlung zu offenbaren, dass er für einen anderen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, wenn sich dieses aus anderen, sich aus der Verfahrensakte ergebenden Umständen ergibt (Anschluß an BGH NJW 1999, 365). |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 5 Abs. 2, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 4, |
| Stichworte: | combit/kompit.de, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 681/04 vom 25.01.2005 |
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