JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 14.12.2005, Aktenzeichen: 5 U 200/04
| Leitsatz: | 1. Wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine durch diese begangene Markenverletzung vorliegen, haftet er als Täter auch für fahrlässig begangene Verletzungen. Er wird nicht dadurch zum Gehilfen, dass er auf Weisung des Gesellschafters gehandelt hat. 2. Als Folge der Markenverletzung kann der Geschäftsführer auch auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden, die in einem vorangegangenen Verfügungsverfahren gegen die GmbH entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern auch noch während der gerichtlichen Insanspruchnahme der GmbH. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, GMV |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 15, GMV Art. 9, |
| Stichworte: | "Miss 17", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 639/04 vom 23.11.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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