JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 14.06.2006, Aktenzeichen: 5 U 21/06
| Leitsatz: | 1. Eine zur vollständigen Erfüllung eines vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs im Wege der Leistungsverfügung kann nur aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes in besonderen Ausnahmefällen hingenommen werden, die ohne diese Maßnahme zu besonders schweren und existentiellen Rechtsbeeinträchtigungen beim Gläubiger führen. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 101 a Abs. 3 UrhG auf einen vom Gläubiger geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 3. Eine vorgerichtliche Abmahnung ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO ausnahmsweise dann nicht zumutbar, wenn neben der Unterlassung zugleich die Sequestration rechtsverletzender Gegenstände beantragt wird. Von diesem Grundsatz ist regelmäßig auch dann nicht abzuweichen, wenn vor Stellung des Verfügungsantrages eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung der Räumlichkeiten des Schuldners stattgefunden hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UrhG |
| Vorschriften: | ZPO § 93, ZPO § 935, ZPO § 940, UrhG § 101 a, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 776/05 vom 13.01.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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