JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 14.04.2005, Aktenzeichen: 3 U 162/04
| Leitsatz: | 1. Werden mit der Unterlassungsklage mehrere Werbeangaben aus einer Anzeige gesondert in der Weise angriffen, dass bei jedem Verbot durch die Wendung "wie geschehen in" auf dieselbe Anzeige Bezug genommen wird, so erfasst ein solches Verbot jede Werbeangabe in dem konkreten werblichen Umfeld der Anzeige, aber losgelöst jeweils von der anderen Werbeangabe. 2. a) Die Angabe in der Pharmawerbung: "Das erste Atypikum der nächsten Generation" (hier: für ein atypisches Neuroleptikum) werden die Fachkreise nicht stets dahin verstehen, es gehe nur um die "Aussicht auf eine relevante Verbesserung"; es kommt auch das Verkehrsverständnis im Sinne eines schon erreichten Fortschritts in Betracht. b) Wird diese Angabe in der Werbeanzeige durch zusätzliche Hinweise zur "nächsten Generation" erläutert, so erfasst der Unterlassungsantrag ohne die angeführten Erläuterungen nicht die konkrete Verletzungsform. 3. Die Werbeaussage "Überlegene Verträglichkeit" ist entsprechend dem normalen Sprachgebrauch auch für Fachkreise eine Überlegenheitsbehauptung generell hinsichtlich der Verträglichkeit des beworbenen Arzneimittels. Insoweit erwartet man einen deutlichen Vorsprung in der Verminderung der wesentlichen Nebenwirkung (hier: der sog. extrapyramidalen Symptome) und nicht etwa nur einen Vorsprung in einer "Bilanz" aller Nebenwirkungen. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 587/04 vom 10.08.2004 |
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