JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 14.01.2009, Aktenzeichen: 5 U 255/07
| Leitsatz: | 1. Musikwerke, die in einer Weise vorgehalten werden, dass Nutzer eines Zugangsvermittlers zum Usenet sie identifizieren und sich als Audiodateien übermitteln lassen können, so dass diese nach der Übermittlung im Regelfall (wieder) als Musikwerke wahrnehmbar sind, werden im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht; hierbei spielt es keine Rolle, ob die Dateien auf dem Transportweg in einer Weise verschlüsselt waren, die eine Wahrnehmung unmöglich macht. 2. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken über das Usenet handelt es sich nicht um eine neue Nutzungsart gegenüber der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet. 3. Da die (reine) Zugangsvermittlung in öffentlich zugängliche Kommunikationsnetze im Hinblick auf die Gefahr, an einer Vielzahl von Rechtsverletzungen mitzuwirken, stets mit erheblichen Risiko behaftet ist, gleichwohl aber in gewissem Umfang auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, sind die dem Zugangsvermittler aufzuerlegenden Prüfungs- und Sicherungspflichten angemessen zu begrenzen. 4. Bei der Störerhaftung der Diensteanbieter im Internet ist nach der Art und Funktion des jeweils angebotenen Dienstes zu differenzieren. Die grundsätzliche Wertentscheidung sowohl des europäischen als auch des nationalen Gesetzgebers in dem im TMG (in §§ 8 - 10) wie auch in der E-Commerce-Richtlinie (in Art. 12 - 14) vorgesehenen mehrfach abgestuften System unterschiedlicher Verantwortlichkeiten ist auch bei der Auferlegung von Prüfungspflichten des Störers im Rahmen von §§ 823, 1004 BGB analog zu beachten. Dies gilt trotz des - auch im Bezug auf Access-Provider geltenden Grundsatzes, dass in Bezug auf Unterlassungspflichten die spezialgesetzlichen Regelungen aus §§ 8 bis 10 TMG nicht anwendbar sind. Inwieweit sich hieraus für den Störer ergebende Pflichten bemessen bzw. an welchen konkreten Verhaltensweisen sie anknüpfen, lässt sich jeweils nur im konkreten Einzelfall entscheiden. 5. Erhebt der Access-Provider - etwa im Rahmen der Produktankündigung, Absatzwerbung bzw. Nutzungsbeschreibung die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs selbst zur Zweckbestimmung der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung, kommt eine Störerhaftung auch ohne konkrete Kenntnis von beabsichtigten Rechtsverletzungen Dritter in Betracht, und ohne dass sich der Handelnde darauf berufen kann, dass ihm Prüfungspflichten nur in einem zumutbaren Umfang auferlegt werden könnten. Auch hierbei kann indes kein starrer Maßstab gelten, vielmehr wird stets im Rahmen einer Gesamtabwägung ein gleitender Maßstab anzulegen sein, wonach eine derartige Störerhaftung den Anbieter um so eher treffen wird, je eindeutiger und plakativer er die Möglichkeiten eines rechtsmissbräuchlichen Einsatzes der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen herausstellt. 6. In derartigen Fällen kann der Access-Provider auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm billigerweise lediglich das Unterlassen einer Bewerbung ihres Dienstes in der streitgegenständlichen Weise abverlangt werden könne. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, TMG, BGB |
| Vorschriften: | UrhG § 19a, TMG § 7, TMG § 8, TMG § 9, TMG § 10, BGB § 823, BGB § 1004, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 308 O 382/07 vom 26.10.2007 |
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