JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 14.01.2009, Aktenzeichen: 5 U 113/07
| Leitsatz: | 1. Für die Beurteilung der Störer-Verantwortlichkeit des Betreibers eines Usenet-Dienstes ist zwischen von dritter Seite eingehendem Datenverkehr (Download aus dem Usenet) und von eigenen Kunden abgehendem Datenverkehr (Upload in das Usenet) zu differenzieren. 2. Da die (reine) Zugangsvermittlung in öffentlich zugängliche Kommunikationsnetze im Hinblick auf die Gefahr, an einer Vielzahl von Rechtsverletzungen mitzuwirken, stets mit erheblichen Risiko behaftet ist, gleichwohl aber in gewissem Umfang auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, sind die dem Zugangsvermittler aufzuerlegenden Prüfungs- und Sicherungspflichten angemessen zu begrenzen. 3. Eine ständige Kontrolle des gesamten aus dem Usenet eingehenden Traffic auf rechtsverletzende Inhalte - anlasslos und ohne Kenntnis eine konkreten Rechtsverletzung - kann dem Betreiber im Hinblick auf die fortlaufende Spiegelung der Inhalte über eine Vielzahl von Servern im Regelfall nicht abverlangt werden, wenn das Geschäftsmodell nicht durch unerfüllbare Pflichten gefährdet werden soll. 4. Auch die im Hinblick auf Internet-Marktplätze entwickelten Rechtsgrundsätze der Störer-Haftung können nicht unverändert auf den Zugangsvermittler übertragen werden. Der Zugangsvermittler muss vielmehr entsprechend dem Willen des nationalen Gesetzgebers und des europäischen Richtliniengebers im Rahmen einer Inanspruchnahme aus §§ 1004, 823 BGB ebenfalls in einem Umfang von der Verantwortlichkeit frei gestellt werden, wie er sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls z.B. aus § 8 Abs. 1 TMG ergeben kann, auch wenn diese Norm auf Unterlassungsansprüche nicht unmittelbar anwendbar ist. 5. Eine derartige Funktionsprivilegierung des Zugangsvermittlers entfällt allerdings z.B. dann, wenn er die Inanspruchnahme seines Dienstes mit der Möglichkeit der Rechtsverletzungen aktiv und offensiv bewirbt. In diesem Fall treffen ihn erheblich gesteigerte Prüfungspflichten. 6. Im Gegensatz dazu muss der Betreiber, der seinen Kunden die Möglichkeit eröffnet, über seinen Dienst (rechtsverletzende) Inhalte aktiv in das Usenet einzustellen, diese zumindest dann umfassend auf künftige Rechtsverletzungen überprüfen (und diese verhindern), wenn er von einem Rechtsinhaber in Bezug auf ein konkretes Werk und einen konkreten Nutzer auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | TMG, BGB |
| Vorschriften: | TMG § 7, TMG § 8, TMG § 9, TMG § 10, BGB § 823, BGB § 1004, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 308 O 325/07 vom 15.06.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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