JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 13.09.2001, Aktenzeichen: 3 U 101/01
| Leitsatz: | 1. Ein Unternehmen ist grundsätzlich verpflichtet, die zu seinen Gunsten von einem Dritten veranlasste wettbewerbswidrige Werbung zu unterbinden, sobald es davon Kenntnis erlangt. 2. Eine bestehende Erstbegehungsgefahr wird ausgeräumt, indem sich der Begünstigte von der wettbewerbswidrigen Werbung distanziert, indem er seine Unterlassungsansprüche ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Störer geltend macht und diesen zu einer Beendigung des störenden Zustandes veranlasst. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist darüber hinaus nicht erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 295/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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