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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 13.06.2002, Aktenzeichen: 3 U 168/00 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 168/00

Urteil vom 13.06.2002


Leitsatz:1. Ist für den streitigen Inhalt einer Datei mit AGB kein Beweis angeboten worden, kommt es nicht darauf an, ob die auf elektronischem Wege übermittelte Datei den Empfänger erreicht hat.

2. Enthält ein Internet-Angebot allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt ein Vertrag mit dem Verwender aber nicht bei Nutzung des Online-Dienstes, sondern hiervon unabhängig zustande, ist bei der Einigung ein eindeutiger Hinweis des Verwenders erforderlich, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen.

3. Eine Nutzungserlaubnis deckt nur die Nutzung durch den Vertragspartner. Welcher Organisationsformen dieser sich bedient, um sein Verlagserzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist in der Regel für den Vertragsinhalt ohne Bedeutung und die Nutzung der Bilder durch ein konzerneigenes Unternehmen von der Erlaubnis gedeckt.

4. Zur Lizenzhöhe für die Internetnutzung von Lichtbildern, die zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift überlassen worden sind.
Rechtsgebiete:BGB, UrhG, ZPO
Vorschriften:BGB § 154, BGB §§ 145 ff., BGB § 612 Abs. 2, BGB § 632 Abs. 2, UrhG § 97, ZPO § 287, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711 a. F., ZPO § 543 Abs. 2 n. F.,
Verfahrensgang:LG Hamburg 308 O 239/99 vom 07.04.2000

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