JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 13.02.2003, Aktenzeichen: 3 U 138/02
| Leitsatz: | 1. Die namentliche Nennung eines Arzneimittels allein kennzeichnet noch keine Absatzwerbung. Es kann sich trotzdem um eine Unternehmenswerbung handeln, wenn beispielsweise mit der Werbung für den Verkehr erkennbar der Zweck verfolgt wird, Investoren mit dem bisherigen oder dem zu erwartenden Erfolg des Arzneimittels zu locken und so die wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen zu verdeutlichen. Je mehr eine Werbung aber auf Funktion und Wirkungsweise des Mittels eingeht, desto eher ist sie als Absatzwerbung anzusehen, weil Investoren im Regelfall nicht über das notwendige Fachwissen verfügen, um derartige Einzelheiten in ihrer Bedeutung einordnen und daraus unmittelbaren Schlüsse auf die wirtschaftliche Bedeutung des Mittels ziehen zu können. 2. Präsentiert sich ein deutsches Unternehmen auf seinen Internetseiten als Vertriebsfirma von Waren eines ausländischen Herstellers und kann der Nutzer durch Klicken zwanglos zu den Seiten des ausländischen Herstellers gelangen, der dort seine Waren vorstellt, ist dies dahin zu verstehen, daß die deutsche Vertriebsfirma den Nutzer mit dem bekannt machen möchte, was sie selbst zu bieten hat. Das gilt nicht gleichermaßen für eine deutsche Holding-Gesellschaft, die lediglich im Impressum einer Leitseite ohne irgendwelche näheren Angaben zur ihrer Tätigkeit genannt wird. |
| Rechtsgebiete: | UWG, HWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, HWG § 3 a, |
| Stichworte: | "Pegasys", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 175/02 vom 09.07.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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