JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 12.11.2008, Aktenzeichen: 5 U 106/07
| Leitsatz: | 1. Der Umstand, dass eine konkrete Produktgestaltung als Formmarke eingetragen worden ist, setzt voraus, dass der Gegenstand als solcher nicht ausschließlich seinem Gebrauchszweck entsprechend, sondern in seiner eingetragenen Form ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auch markenmäßig als Herkunftshinweis benutzt werden kann. Diese Eintragungsentscheidung ist durch das Verletzungsgericht zu respektieren. 2. Der Verletzer kann vor diesem Hintergrund für eine Befugnis, einen identischen Gebrauchsgegenstand als Ware (ohne Herkunftshinweisfunktion) zu verwenden, nicht § 23 Nr. 2 MarkenG für sich in Anspruch nehmen. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 23 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 416 O 336/06 vom 29.05.2007 |
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