JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 12.08.2004, Aktenzeichen: 5 U 58/03
| Leitsatz: | 1. Der Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der aufgrund eines Handelsvertretervertrages mit der Nordwest Lotto und Toto, der staatlichen Lotterie der Stadt Hamburg , Sportwetten anbietet, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die bisherige Veranstaltung von Sportwetten durch die Stadt Hamburg wegen des Fehlens eines entsprechenden Landesgesetzes rechtswidrig gewesen sein sollte und damit auch gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gegenüber dem Betreiber der Lottoannahmestelle Bedenken bestehen könnten. 2. Der Inhaber einer vor der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Stadt Gera erteilten Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten handelt ebenfalls nicht wettbewerbswidrig, wenn er ohne Genehmigung der Stadt Hamburg in Hamburg für Sportwetten wirbt und auch Hamburgern über das Internet Sportwetten anbietet. |
| Rechtsgebiete: | UWG, StGB |
| Vorschriften: | UWG a.F. § 1, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8 Abs. 1, UWG § Nr. 1, StGB § 284, |
| Stichworte: | Sportwetten in Hamburg, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 406 0 100/02 vom 01.04.2003 |
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