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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 12.08.2004, Aktenzeichen: 3 U 121/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 121/03

Urteil vom 12.08.2004


Leitsatz:1. Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter Arzneimittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) widersetzen (§ 24 MarkenG), weil die betreffende Packungsgröße durch Bündeln von überklebten kleineren Packungen erstellt werden kann.

2. Weder aus dem Gesichtpunkt widersprüchlichen Verhaltens noch aus dem der Verwirkung (§ 242 BGB) steht der Unterlassungsklage der Umstand entgegen, dass der Markenhersteller (Kläger) in der Vergangenheit gegenüber dem beklagten Parallelimporteur Bündelpackungen beanstandet und statt dessen neu hergestellte Umverpackungen hingenommen hat. Eine insoweit etwa stillschweigend erteilte Markenlizenz wäre angesichts der Abmahnung und der durch den Prozess verstrichenen Zeit wirksam gekündigt.
Rechtsgebiete:MarkenG, BGB
Vorschriften:MarkenG § 14, MarkenG § 24, BGB § 242,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 154/03 vom 01.07.2003

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