JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 39/07
| Leitsatz: | 1. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG. 2. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG lebt nicht regelmäßig dann wieder auf, wenn im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen der Ware zu der bereits bestehenden Begehungsgefahr die Wiederholungsgefahr hinzutritt. 3. Im Bereich der Bezeichnung von Arzneimittel ist zwar davon auszugehen, dass es sich häufig so verhält, dass der Zusatz "forte" für ein Arzneimittel eingesetzt wird, um es von einem gleichnamigen, aber schwächer dosierten Präparat gleichen Namens abzugrenzen. Da es sich jedoch nicht ausnahmslos so verhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr aus der Bezeichnung "forte" regelmäßig auf das Vorhandensein eines schwächeren Basispräparats desselben Anbieters schließt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Irrtum überhaupt wettbewerblich relevant wäre. 4. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung des Zusatzes "forte" im Arzneimittelsektor davon ausgehen, dass einem so bezeichneten Präparat im Verhältnis zu seinen Wettbewerbspräparaten eine Spitzen- oder Alleinstellung zukomme. 5. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die Bezeichnung eines Arzneimittels aufgrund der Verwendung des Zusatzes "forte" davon ausgehen, dass dem Präparat eine stärkere Wirksamkeit zukomme. Für ein solches Verkehrsverständnis, dass der Zusatz "forte" nicht nur als Hinweis auf die Dosierung, sondern auch auf die höhere Wirksamkeit verstanden wird, besteht kein Anhalt. 6. Zu den Anforderungen, welche hinsichtlich fremdsprachiger wissenschaftlicher Studien an eine ordnungsgemäße Einführung in den Prozess zu stellen sind: Fremdsprachige Studien, auf deren Ergebnisse die Parteien sich zur Stützung ihres Sachvortrages beziehen wollen, sind in ihren wesentlichen Eckpunkten zu beschreiben. Das heißt, dass der Gegenstand der Studie, die primären und sekundären Ziele der Untersuchung, das Studiendesign und die Untersuchungsmethodik sowie die Studienergebnisse kurz schriftsätzlich darzustellen sind. Soweit sich die Parteien auf bestimmte Textstellen der Veröffentlichung stützen wollen, sollten diese schriftsätzlich im fremdsprachigen Originaltext sowie mit einer "Arbeitsübersetzung" in die deutsche Sprache wiedergegeben werden. |
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO, UWG, HWG |
| Vorschriften: | GVG § 184, ZPO § 129, UWG § 3, UWG § 5, UWG § 8 Abs. 1, UWG § 12 Abs. 2, HWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 1013/06 vom 11.01.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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