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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: 3 U 294/00 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 294/00

Urteil vom 12.07.2001


Leitsatz:1. Eine Zwangslage im Sinne der EuGH-Entscheidung vom 12.10.1999 (C-379/97 - Upjohn./.Paranova, GRUR Int. 2000, 159 ff.) ist für den Parallelimporteur, der in die Integrität der importierten Ware eingreifen will, jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Vertriebs die tatsächlichen Voraussetzungen, die zu einem früheren Zeitpunkt eine Zwangslage begründet haben, fortgefallen sind.

2. Zur Feststellung einer Zwangslage ist zwischen den widerstreitenden Interessen von freiem Warenverkehr und Markenrecht abzuwägen, wobei der Parallelimporteur auch von sich aus bemüht sein muß, im Rahmen des Zumutbaren bestehende Bedenken auszuräumen, indem er etwa klärt, ob mit Widerständen dritter Rechteinhaber zu rechnen ist. Läßt sich danach sagen, daß er aus seiner Sicht zwar nicht mit letzter Gewißheit, aber doch vernünftigerweise nicht erwarten kann, die Ware mit dem ursprünglichen Zeichen ohne Widerstand absetzen zu können, befindet er sich in einer Zwangslage.
Rechtsgebiete:MarkenG, EG
Vorschriften:MarkenG § 14, EG Art. 28, EG Art. 30,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 603/00
Rechtskraft:ja

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