JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 12.06.2002, Aktenzeichen: 5 U 38/01
| Leitsatz: | 1. Die Kombination unterschiedlicher Gestaltungsmerkmale aus mehreren Entwürfen des Musterentwicklers zu einer endgültigen Entwurfsfassung stellt auch dann keinen schöpferischen Beitrag dar, durch den der Auftraggeber Miturheber der Mustergestaltung wird, wenn die herangezogenen Musterentwürfe ihrerseits auf Gestaltungsvorgaben des Auftraggebers beruhen. 2. In der Entwicklung eines Bekleidungsstücks, in dem das "coporate design" des Auftraggebers Ausdruck finden soll, liegt keine stillschweigende Übertragung umfassender Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Auftraggeber zur freien Weiterverwendung, wenn der Musterentwickler seinerseits nicht nur als Designer, sondern im Rahmen eines Erstauftrags auch als Bekleidungshersteller tätig wird. |
| Rechtsgebiete: | GeschmMG |
| Vorschriften: | GeschmMG § 14a Abs. 1 Satz 1, GeschmMG § 1 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 337/99 vom 14.04.2000 |
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